Satzung der Hoengener KG Blaue Funken 1933 e.V.
 

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§1 Name, Sitz, Rechtsform
1.   Der Verein wurde 1933 gegründet. Er führt den Namen "Hoengener Karnevalsgesellschaft Blaue Funken 1933 e.V.". Sein Sitz ist in Alsdorf-Hoengen; eine Veränderung des Sitzes ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich.
2.    Der Verein ist am 9. Juni 1935 in das Vereinsregister des Amtgerichts in Eschweiler, jetzt zuständiges Amtsgericht Aachen, VR 1531, eingetragen worden.
§2 Zweck des Vereins
1.      Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismä­ßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5.    Aufgabe des Vereins ist die Pflege des Brauchtums Rheinischer Karneval und insbesondere die Durchführung von Jugendarbeit.
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a.   Pflege und Weiterentwicklung karnevalistischen Brauchtums durch z. B. Vorbereitung und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen
b.      Heranführung der Jugend an karnevalistische Traditionen durch ganzjährige Jugendarbeit
c.      Kinderkarneval.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr erstreckt sich über die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereines gliedert sich in
a. Ordentliche Mitglieder bestehend aus
(1)aktiven Mitgliedern,
(2)inaktiven Mitgliedern,
(3)Ehrenmitgliedern,
b. Ehrensenatoren
Aktive Mitglieder sind
a.der Vorstand
b.die Uniformierten.
Inaktive Mitglieder sind alle übrigen ordentlichen Mitglieder.
Ehrensenatoren sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.  Aktive und inaktive Mitglieder müssen ihre Aufnahme schriftlich beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden.
2.     Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.    Die Ernennung von Ehrensenatoren erfolgt auf Vorschlag der Abteilung Ehrensenatoren durch den Vorstand.
§6 Verlust der Mitgliedschaft
1.      Die Mitgliedschaft erlischt:
a.      durch freiwilligen Austritt,
b.      durch Tod,
c.      durch Ausschluss,
d.      durch Auflösung des Vereins.
2.    Der Austritt ist in schriftlicher Form der Geschäftsstelle des Vereins zu erklären. Bis zum Austrittstermin sind alle Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
3.      Der Ausschluss kann erfolgen bei:
a.      grobem Verstoß gegen diese Satzung oder die satzungsgefassten Beschlüsse,
b.      einem Verhalten, welches das Ansehen des Vereins schädigt,
c.      Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr.
4.   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5.      Einem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche zu.
§7 Recht der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.
 
§8 Pflichten der Mitglieder
1.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verfolgen und zu fördern.
2.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten, sowie den Anordnungen der Hauptversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.
3.      Die ordentlichen Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages setzt die Hauptversammlung fest.
4.   Ehrensenatoren zahlen einen Mindestbeitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird.Ordentliche Mitglieder die gleichzeitig Ehrensenatoren sind, werden geführt wie Ehrensenatoren.
5.      Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.        die Hauptversammlung,
2.        der Vorstand,
3.        der Gesamtvorstand
§10 Hauptversammlung
1.   Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Bei der Hauptversammlung sind vom Vorstand die Rechenschaftsberichte vorzulegen. Die Hauptversammlung entscheidet über die Annahme der Berichte und die Entlastung des Gesamtvorstandes. Sie wählt den Vorstand und den Gesamtvorstand. Sie bestimmt die Kassenprüfer, legt die Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder nach § 4 Absatz 1. a fest, befindet über Änderungen der Satzung, über Anträge des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, den Beitritt zu anderen Organisationen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Weitere Versammlungen können durch den Vorstand einberufen werden.
2.  Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder eine Versammlung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
3.  Die Einberufung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Diese muss mindestens eine Woche vor Versammlungstermin den Mitgliedern zugehen.
4.      Vor Beginn der Hauptversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzulegen.
5.      Die Versammlungsbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
6.      Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7.      Über die Form der Abstimmung (geheim, namentlich oder per Akklamation) entscheidet die Versammlung.
8.     Über den Verlauf der Versammlungen sind Protokolle aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a.      dem 1. Vorsitzenden.
b.      dem 2. Vorsitzenden,
c.      dem 1. Geschäftsführer,
d.      dem 2. Geschäftsführer,
e.      dem 1. Kassierer,
f.        dem 2. Kassierer,
g.      dem Schriftführer,
h.      dem Präsidenten,
i.        dem 2. Präsidenten.
2. Die Vorstandmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die im Absatz 1 a, c, e und h genannten Personen.
4. Der Verein wird vertreten gemeinsam durch 2 im Absatz 1 unter Buchstaben a, c, e und h) genannten Personen, wovon eine der 1. Vorsitzende oder der 1. Geschäftsführer sein muss.
5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines verantwortlich zu führen, Versammlungen und Veranstaltungen gemeinsam mit dem Gesamtvorstand vorzubereiten und durchzuführen und auf die Einhaltung der Satzung und der Versammlungsbeschlüsse zu achten. Der Vorstand beschließt insbesondere über:
a. die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes sowie erforderlichenfalls über eine Stellungnahme zum Bericht der Kassenprüfer,
b.      alle Beschlussanträge an die Hauptversammlung,
c.      Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung für die Hauptversammlung,
d.      im Bedarfsfall die Richtlinien für die Geschäfts- und Kassenführung,
e.      Durchführung und finanzielle Rahmen von Veranstaltungen,
f.      Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen.
g.   Er beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
6. Der 1. Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.     Festlegung von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes,
b.      Einberufung von Vorstand, Gesamtvorstand und Versammlungen,
c.      Leitung der Hauptversammlung sowie Sitzungen von Vorstand und Gesamtvorstand,
d.   Vertretung des Vereins gemeinsam mit dem Präsidenten in Organen und anderen Organisationen,
e.      Koordinierung der einzelnen Geschäftsbereichen,
f.        Koordinierung der Organisation von Veranstaltungen,
g.      Organisation der Teilnahme des Vereins an Veranstaltungen anderer Organisationen,
h.      Im Übrigen nimmt der 1. Vorsitzende seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem      2. Vorsitzenden wahr.
7.   Der Präsident repräsentiert den Verein bei allen öffentlichen Auftritten. Er leitet die öffentlichen Veranstaltungen. Seine Vertretung übernehmen der 2. Präsident oder Mitglieder des Vorstandes.
8.   Der 1. Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins mit Ausnahme der Kassengeschäfte. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes, der Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes gebunden. Im Übrigen nimmt der 1. Geschäftsführer seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem 2. Geschäftsführer wahr.
9.   Der 1. Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins in Zusammenarbeit mit dem 2. Kassierer. Zur Erhebung von Beiträgen und anderen Geldern kann der Vorstand Unterkas­sierer benennen. Zu den Kassengeschäften gehören insbesondere
a.      Abwicklung aller Zahlungsgeschäfte,
b.      Verwaltung aller Geldbestände,
c.      Anlegung, Auflösung und Verfügung über Konten des Vereins, soweit er hierzu von den Vertretern des Vereins bevollmächtigt ist.
d.      Buchführung, Rechnungslegung und Kassenbericht.
10.  Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen und von dem Protokollführer und  dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind dauernd aufzuheben.
§12 Kassenprüfer
Die Kassengeschäfte werden durch Kassenprüfer geprüft. Hierzu wählt die Hauptversammlung 2 Kassenprüfer. Sie sind verpflichtet, die Kasse des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.
§13 Abteilungen
Der Verein bildet Abteilungen, die sich besonderen Aufgaben gemäß der Satzung annehmen, das ist zum Beispiel:
a.      die Tanzgruppen,
b.      der Wagenbau.
§14 Der Gesamtvorstand
1.      Der Gesamtvorstand besteht aus
a.      dem Vorstand
b.      den Abteilungsleitern
c.      den Beisitzern.
2.      Der Gesamtvorstand beschließt insbesondere über:
a.      Vorbereitung von Veranstaltungen und Versammlungen
b.      Aktivitäten in den einzelnen Abteilungen.
3.      Die Abteilungsleiter führen die Abteilungen grundsätzlich selbstständig. Sie berichten dem
Gesamtvorstand über ihre Arbeiten.
4.      Beisitzer nehmen Einzelaufgaben im Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes wahr.
§15 Zugehörigkeit zu Organisationen 
                Der Verein kann anderen Organisationen beitreten.
 
§16 Auflösung des Vereins
1.    Stellen mehr als 75% der ordentlichen Mitglieder den Antrag auf Auflösung des Vereins, so muss vom Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die über die Auflösung entscheidet.
2.   Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden einer besonderen einzuberufenden Hauptversammlung.
3.   In einem solchen Falle ist jedes stimmberechtigte Mitglied vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
4.  Im Falle der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.
5.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Barvermögen des Vereins an die Stadt Alsdorf, mit der Maßgabe es den karnevalistischen Vereinigungen in den Stadtteilen Begau, Hoengen, Mariadorf und Warden zu gleichen Teilen zukommen zu lassen.
6. Verbleibendes Vermögen an karnevalistischen Utensilien, Dokumenten, Archiven und sonstigen Unterlagen sind dem "Verband der Karnevalsvereine Aachener Grenzland e. V." oder dem " Bund Deutscher Karneval e. V." zur dauerhaften Aufbewahrung in vorhandenen Archiven und Museen zu übergeben.
§17 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist das zuständige Amtsgericht für den Sitz des Vereins.
§18 Schlussbestimmungen
1. Für alle in dieser Satzung nicht besonders geregelten Fragen, gelten die Bestimmungen des BGB.
2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, wie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
 

 

 


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